MAASS + PARTNER GMBH, RÖNTGENSTRASSE 12, 21493 SCHWARZENBEK

ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Alle unsere Leistungen und Angebote, auch zukünftige im Rahmen fortbestehender Geschäftsbeziehung, erfolgen auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner, die diesen Bedingungen entgegenstehen, finden keine Anwendung auf Vertragsbeziehungen mit uns. Unsere Angebote sind freibleibend soweit sie nicht befristet sind. Alle Verträge über Lieferungen bedürfen der Bestätigung durch uns. Diese erfolgt schriftlich, elektronisch oder per Telefax. Lieferfristen bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung. Die Lieferfrist beginnt, sobald alle notwendigen Instruktionen des Vertragspartners bei uns vorliegen und wir den Vertrag über die Lieferung bestätigt haben. Die Frist ist eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der Frist im Werk zu Abholung oder Versand bereitsteht. Verzögerungen durch Arbeitskampf (auch in unserer Zulieferbetrieben), bei verspäteter Anlieferung von uns bestellter Materialien oder Teile oder durch sonstige Umstände, die wir nicht beeinflussen können, haben wir nicht zu vertreten, die Lieferfrist verlängert sich entsprechend. Beginn und Ende dieser Umstände zeigen wir unverzüglich an.

2. Unsere Preise gelten ab Werk und enthalten nicht die jeweils gültige Mehrwertsteuer. Verpackung, Versand und Zollabfertigung erfolgt auf besonderen Auftrag und ist gesondert zu vergüten. Aufbau und Montage erfolgen ebenfalls nach gesonderter Beauftragung.

3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferung binnen 7 Tagen nach Benachrichtigung unseres Vertragspartners über die Bereitstellung von diesem an der Ablieferungsrampe unseres Werkes in Schwarzenbek abzuholen. Bei Abholung/ Übergabe/ vor Versand erfolgt eine gemeinsame Prüfung des Liefergegenstandes. Hierüber wird ein von uns und dem Kunden zu unterzeichnendes, verbindliches Protokoll über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes und eventuelle Mängel erstellt. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb der Frist, ist der durch uns dokumentierte Zustand der Lieferung für den Vertragspartner verbindlich. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner von der gemeinsamen Kontrolle z.B. vor einem Versand absieht. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Lieferung geht stets bei Verlassen unseres Werkes in Schwarzenbek, an der Ablieferungsrampe auf den Vertragspartner über. Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Annahme der Lieferung nicht fristgemäß nach, so geht die Gefahr zufälligen Untergangs und der Verschlechterung mit Ablauf der Frist auf den Vertragspartner über. Sofern der Vertragspartner die Verpackung, Versendung und Abwicklung des Zollverkehres zusätzlich in Auftrag gibt, bleiben die vorstehenden Regelungen unberührt. Das Versandrisiko trägt der Vertragspartner ab Verlassen der Ablieferungsrampe unseres Werkes.

4. Zur Zahlungsverweigerung wegen oder zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn diese von uns unbestritten oder gerichtlich tituliert sind. Zurückbehaltungsrechte wegen Gegenansprüchen aus dem selben Vertragsverhältnis bleiben unberührt. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des Vertrages unberechtigt Abstand, so hat dieser, unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs unsererseits, einen Betrag von 25 % der vereinbarten Liefervergütung an uns zu entrichten, wenn mit der Herstellung einer Maschine begonnen wurde, im Übrigen 10 %. Es steht dem Vertragspartner jedoch frei, den Nachweis eines geringeren Schadens bzw. des Nichteintrittes eines Schadens zu führen.

5. Der Vertragspartner hat unverzüglich nach Ablieferung den Liefergegenstand unter Produktionsbedingungen auf Mängel zu testen und zu untersuchen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich anzuzeigen.Nach Ablauf eine Frist von 21 Tagen ab Übergabe/ Ablieferung ist die Geltendmachung von Mängeln, die im Rahmen derartiger Untersuchungen offensichtlich sind, ausgeschlossen. Es genügt die rechtzeitige Absendung innerhalb dieser Frist. Sofern unsere Lieferung mangelhaft ist, erfolgt die Gewährleistung durch uns, nach unserem Ermessen im Wege der Nachbesserung oder der Nachlieferung. Scheitert die Nachbesserung oder Nachlieferung, so steht dem Vertragspartner das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu. Auf Schadensersatz im Zusammenhang mit Mängeln haften wir nur bei Fahrlässigkeit. Für Mängelfolgeschäden, die nicht vorhersehbar sind, haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit nicht Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind. Die zwingende Haftung nach dem ProdHaftG bleibt unberührt. Gewährleistungsansprüche uns gegenüber verjähren, unbeschadet der gesetzlichen Regeln über Hemmungstatbestände, mit Ablauf eines Jahres ab Übergabe/ Ablieferung.

6. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug ist die Sache nach Verstreichen einer Nachfrist an uns herauszugeben. Die Ausübung dieser Rechte ist im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Die Vorbehaltsgegenstände sind entsprechend zu versichern, der Anspruch gegen die Versicherung wird bereits jetzt in Höhe unserer Forderung gegen den Vertragspartner an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsgegenstände nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen und sonstigen Zwangsmaßnahmen durch Dritte sind wir sofort zu benachrichtigen und alle zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen an uns zu übergeben. Vollstreckungsbeamte oder sonstige Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Bei Verarbeitung oder Verbindung, die stets für uns erfolgen, erwerben wir Miteigentum an der neugebildeten Sache. Sicherheiten werden freigegeben, soweit sie den Wert der zu sichernden Forderung um 10 % übersteigen.

7. Unsere Haftung beschränkt sich, soweit nicht der Bereich der Kardinalpfichten betroffen ist oder Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8. Erfüllungsort für alle Pflichten aus diesem Vertrag ist unser Werk in Schwarzenbek. Gerichtsstand ist Schwarzenbek. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Geltung der Vorschriften über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (UN- Kaufrecht), auch wenn die Lieferung ins Ausland erfolgt.

9. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.

Rudolf Maass + Partner GmbH